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   BGH, 18.06.1979 - VII ZR 257/78   

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BGH, 18.06.1979 - VII ZR 257/78 (https://dejure.org/1979,1360)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1979 - VII ZR 257/78 (https://dejure.org/1979,1360)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1979 - VII ZR 257/78 (https://dejure.org/1979,1360)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Buchführung durch einen Steuerberater - Verjährung des Schadensersatzanspruches - Beginn der Verjährungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2211
  • MDR 1980, 136
  • DB 1979, 1793
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.02.1979 - VII ZR 256/77

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater

    Auszug aus BGH, 18.06.1979 - VII ZR 257/78
    Zur Frage, wann die Verjährungsfrist beginnt, wenn das Vertragsverhältnis der Parteien schon vor der Betriebsprüfung beendet war (im Anschluß an das Senatsurteil vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77 - BB 79, 491).

    Diese Auffassung hat der Senat schon in seinem (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten) Urteil vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77 - WM 1979, 419 mißbilligt.

  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 314/80

    Haftpflicht des Steuerberaters

    Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 73, 363, 365; BGH Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 157/78 - NJW 1979, 2211; vgl. auch Urteil vom 10. April 1968 - V ZR 13/65 - NJW 1968, 1381, dort auch weitere Nachweise).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß der Schadensersatzanspruch wegen Fehler des Steuerberaters, die bei einer Außen(Betriebs) prüfung aufgedeckt werden, erst mit der im Rahmen der Prüfung abgehaltenen Schlußbesprechung entstehen; erst mit diesem Zeitpunkt beginne daher auch die Verjährungsfrist zu lau??? (BGHZ 73, 363; BGH Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 257/78 - NJW 1979, 2211).

  • BGH, 29.09.1982 - IVa ZR 309/80

    Tätigkeit als Berater in Steuersachen für eine Gesellschaft mit beschränkter

    Führt eine Außen-(Betriebs-)Prüfung dazu, daß das Finanzamt den Steuerfall erneut aufgreift und dabei wegen eines vom steuerlichen Berater begangenen Fehlers eine höhere Steuer festsetzt, so beginnt die Verjährung mit der Schlußbesprechung zu laufen (BGHZ 73, 363; BGH NJW 1979, 2211; WM 1982, 367).
  • BGH, 27.11.1985 - IVa ZR 97/84

    Anforderung an Substantiierung des Schadensersatzanspruchs gegen den

    Insoweit ist der vorliegende Fall mit demjenigen vergleichbar, in dem grundlegend zur Außenprüfung (Betriebsprüfung) entschieden wurde (BGHZ 73, 363, weiter dazu Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 257/78 - LM StBerG Nr. 9 = NJW 1979, 2211).
  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 283/80

    Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung des

    Demgegenüber beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats, nach welcher die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater aus Fehlern, die durch eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) aufgedeckt und deretwegen dann Steuern nacherhoben worden sind, erst mit der Schlußbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung beginnt (BGHZ 73, 363 und Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 257/78 - NJW 1979, 2211).

    In den dort entschiedenen Fällen (BGHZ 73, 363 ff und Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 257/78 - NJW 1979, 2211) wurden aufgrund einer Betriebsprüfung in der Vergangenheit bereits durch Steuerbescheide geklärte steuerliche Tatbestände erneut aufgegriffen und bislang unbekannte Fehler des Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten aufgedeckt.

  • OLG Köln, 22.12.1993 - 17 U 20/93

    Steuerberatung; Verjährung von Regreßansprüchen

    Dies wird dann angenommen, wenn sich ein steuerrechtlicher Beratungsfehler erst infolge einer Betriebsprüfung bzw. eines Steuerbescheids vermögensmäßig nachteilig für den Auftraggeber auswirkt (BGH NJW 1979, 2211).

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in seiner in NJW 1979, 2211 veröffentlichten Entscheidung die Auffassung vertreten, die Verjährung aus Fehlern der Steuerberatung, die erst bei der Außenprüfung aufgedeckt werden und zur Nacherhebung von Steuern führen, begänne gemäß § 68 StBerG nicht schon mit dem Ende des Mandatsverhältnisses zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber, sondern erst mit der Schlußbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung.

  • BGH, 06.06.1991 - IX ZR 195/90

    Ursächlichkeit eines Fehlers eines steuerlichen Beraters bei einer Außenprüfung

    Die bisher höchstrichterlich entschiedenen Fälle, in denen die Schlußbesprechung einer Außenprüfung als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung nach § 68 StBerG bejaht oder jedenfalls erwogen wurde, waren durchweg solche, in denen der durch die Außenprüfung aufgedeckte oder aufzudeckende Fehler dem Steuerberater im entsprechenden Prüfungszeitraum unterlaufen war (vgl. z.B. BGHZ 73 aaO.; 83, 17, 21; 96, aaO.; BGH, Urt. v. 18.6.1979 - VII ZR 257/78, BB 1979, 1375; BGH, Urt. v. 13.3.1980 - VII ZR 172/79 u. VII ZR 274/79, HFR 1980, 509 und HFR 1980, 391; BGH, Urt. v. 14.7.1982 - IVa ZR 10/81, aaO.; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - IVa ZR 82/83, LM StBerG § 68 Nr. 25; Senatsurt. v. 4.4.1991 aaO.).
  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 172/79

    Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen Steuerberater - Beginn der

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Februar 1979 (BGHZ 73, 363), das dem Berufungsgericht bei Erlaß seines Urteils noch nicht bekannt sein konnte, und erneut NJW 1979, 2211 entschieden, daß die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater aus Fehlern, die durch eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) aufgedeckt und deretwegen dann Steuern nacherhoben worden sind, gemäß § 68 StBerG erst mit der Schlußbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung (Betriebsprüfung) beginnt.

    Auch in solchen Fällen beginnt die - dreijährige - Verjährung des Schadensersatzanspruchs daher erst mit der Schlußbesprechung (BGH NJW 1979, 2211).

  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 274/79

    Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater - Beginn der Verjährung -

    Nach dem Urteil des Senats vom 18. Juni 1979 (= NJW 1979, 2211) gilt das alles auch, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Steuerberater vor der Außenprüfung (Betriebsprüfung) beendet war.

    Ob etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber die Fehler des Steuerberaters und ihre nachteiligen steuerlichen Auswirkungen schon vor der Betriebsprüfung erkannt hat , kann - ebenso wie im Senatsurteil NJW 1979, 2211 - offenbleiben.

  • BGH, 24.02.1982 - IVa ZR 296/80

    Schadensersatzanpsruch gegenüber Steuerberatern bei der Unterlassung von

    In den dort entschiedenen Fällen (BGHZ 73, 363 ff und Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 257/78 - NJW 1979, 2211) wurden aufgrund einer Betriebsprüfung bereits in der Vergangenheit durch Steuerbescheide geklärte steuerliche Tatbestände erneut aufgegriffen und bislang unbekannte Fehler des Steuerberaters aufgedeckt.
  • BGH, 06.02.1985 - IVa ZR 82/83

    Zeitpunkt der Schadensentstehung bei Überarbeitung einer fehlerhaften Buchführung

    Denn erst die Außenprüfung ergibt wie ausgeführt verbindlich, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schaden aus möglicherweise schon früher erkannten Fehlern des ausgeschiedenen Beraters erwachsen ist (BGH Urteil vom 18.6.1979 - VII ZR 257/78 - LM SteuerberatungsG Nr. 9 = NJW 1979, 2211; vgl. auch BGHZ 83, 328, 333 [BGH 21.04.1982 - IVa ZR 291/80]/334).
  • LG Fulda, 24.02.1989 - 4 O 374/88
  • LG Düsseldorf, 18.06.1982 - 11 O 678/81

    Schadensersatz wegen mangelhafter Buchführungsarbeiten aus einem

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